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Wichtig: laufende Vernehmlassung zu Revision Stromversorgungsgesetz und Winterreserveverordnung

14. August 2023

Die Wärme-Kraft-Kopplung (WKK) soll im Gesetz besser verankert und an Ausschreibungen für die Winterreserve teilnehmen können. Dazu will der Bundesrat sowohl das Stromversorgungsgesetz wie auch die Winterreserveverordnung anpassen.

Um die Stromversorgungssicherheit zu stärken, sollen künftig auch Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) – neben Wasserkraftwerken, Speichern und Lastreduktionen – an der Stromreserve teilnehmen können. Dabei sind Investitionsbeiträge, sowie ein zusätzliches Entgelt für die Verfügbarkeit der Anlagen vorgesehen.

Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve): Investitionsbeiträge und Entgelte für WKK-Anlagen

Investitionsbeiträge für WKK-Anlagen gibt es, wenn die WKK-Anlage wärmegeführt und Teil eines neuen Wärmeverbundes ist oder wenn sie einen fossilen Spitzenlastkessel ersetzt oder ergänzt. Zudem muss die Anlage hauptsächlich im Winterhalbjahr betrieben und klimaneutral (also mit erneuerbarer Energie betrieben, am Emissionshandelssystem teilnehmend oder kompensiert) sein. Der Investitionsbeitrag soll höchstens 60 Prozent der Investitionskosten betragen.

Für die Betreiber von Reservekraftwerken (also z.B. auch die Anlage in Birr), von Notstromgruppen und von WKK-Anlagen gibt es zusätzlich ein Entgelt für die Verfügbarkeit der Anlagen für die Stromreserve. Dabei dürfen die Anlagen nur Strom für die Reserve und nicht gleichzeitig für den Markt produzieren. Zugelassen sind auch Aggregatoren, welche Notstromgruppen und/oder WKK-Anlagen bündeln.

Änderungen der Winterreserveverordnung (WResV): Frühzeitige Ausschreibungen und mehr Rechtssicherheit

Bis das revidierte Stromversorgungsgesetz in Kraft ist, wird es noch eine Weile dauern. Deshalb zieht der Bundesrat bereits eine Verordnungsrevision vor, mit der er mehr Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit schaffen will. Dabei soll die Wärme-Kraft-Kopplung an den Ausschreibungen für die ergänzende Reserve teilnehmen und von einer Abrufentschädigung profitieren können. Voraussetzung ist, dass die Anlagen in der Verfügbarkeitsperiode (wird von ElCom festgelegt; voraussichtlich 15. Februar bis 30. April) jederzeit für die ergänzende Reserve in Betriebsbereitschaft gehen können.

Die Vernehmlassungsfrist zum Stromversorgungsgesetz läuft noch bis 30. Oktober 2023. Bei der Winterreserveverordnung kommt aufgrund der Dringlichkeit und der Sorge um die Versorgungssicherheit eine verkürzte First zur Anwendung, die nur noch bis 25. August 2023 dauert. POWERLOOP wird in beiden Vernehmlassungen eine Stellungnahme einreichen.
Anregungen und Inputs sind herzlich willkommen!

Vollständige Vernehmlassungsunterlagen zu den Änderungen in der Winterreserveverordnung (WResV) und im Stromversorgungsgesetz

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info@powerloop.ch